Klootschießer- und Bosselverein

„He löppt noch“ Halsbek e.V.

§1       Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

Klootschießer- und Boßelerverein „He löppt noch“ Halsbek e.V.

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Westerstede unter der Nr. 344 eingetragen.

Die Eintragung erfolgte am 16.02.1974

  1.         Der Verein hat seinen Sitz in 26655 Westerstede, Halsbek.
  2. Der Verein wurde im Jahre 1920 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist Mitglied im Friesischen Klootschießerverband e.V. (FKV) und

regelt in Einklang mit dessen Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2       Zweck des Vereins

  1.         Zweck des Vereins ist die Förderung, das Betreiben und Ausbreiten des

Klootschießersports, Schleuderballsports und des Boßelersports.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung

sportlicher Übungen und Leistungen der vorgenannten Sportarten.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen.

§3       Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Über den Antrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4       Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden, Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern.

§5       Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet

  1. a)         mit dem Tod des Mitglieds,
  2. b)         durch freiwilligen Austritt,
  3. c)         durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. d)         durch Ausschluss aus dem Verein.

            Der freiwillige Austritt (b) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsende

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen (c) werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:

  1. a)         wenn das Mitglied die ihm gemäß dieser Satzung obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft verletzt,
  2. b)         wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und sportlichen-fairen Umgang grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§6       Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Bedürftige Mitglieder können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Über die Befreiung von der Beitragspflicht im Fall der Bedürftigkeit entscheidet der Vorstand.

§7       Rechte des Mitglieds

Das Mitglied hat das Recht

  1. a)         durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. b)         an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

 §8       Pflicht des Mitglieds

Das Mitglied hat die Pflicht

  1. a)         die Satzung des Vereins zu befolgen,
  2. b)         nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. c)         die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge in Art

und Weise zu entrichten,

  1. d)         an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben oder vom Vorstand berufen werden,
  2. e)         in allen für sie aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten sich den Entscheidungen von Vorstand und Mitgliederversammlung zu unterwerfen.

§9       Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

            Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§10     Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab dem 16. Lebensjahr - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Unter 16-jährigen Vereinsmitgliedern ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht zu gestatten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a)         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
  2. b)         Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  3. c)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. d)         Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins,

  1. e)         Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11     Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich binnen der ersten vier Monate einzuberufen. Die Einladung hat durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung hat die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung zu enthalten und wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, veranlasst.

§12     Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie hat schriftlich (geheim) zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und Medienvertretern entscheidet der Versammlungsleiter.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beinhalten, können nicht beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich; zur Änderung des Vereinszwecks ist entsprechend § 33 BGB zu verfahren. Die Beschlussfassung über die Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft bedarf einer zwei Drittel Mehrheit.

Für Wahlen gilt Folgendes: Abwesende können bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung derselben gewählt werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§13     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11 und 12 entsprechend.

§14     Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart

            Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung

und den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Er vertritt den Verein und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und Gliederungen des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich, und zwar ausschließlich gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Vorstandsmitglieder um ein Jahr zeitversetzt zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.

Gemeinsam gewählt werden:

der 1. Vorsitzende und der Schriftführer

sowie

der 2. Vorsitzende und dem Kassenwart.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung erfolgt die Wahl

des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers auf zwei Jahre

und

des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes auf ein Jahr.

Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung werden alle Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§15     Der Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus:

  1. a)         dem Leiter des Spielbetriebes
  2. b)         dem Pressewart
  3. c)         dem Gerätewart
  4. d)         den Mannschaftsführern
  5. e)         dem Jugendwart
  6. f)          dem Festausschuss
  7. g)         dem Beauftragten für Angelegenheiten des Kreisverband III Ammerland, Klootschießerlandesverband Oldenburg e.V. und Friesischer Klootschießerverband e.V.

Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und abberufen.

Beiratsmitglieder haben Stimmrecht für gemeinsame Empfehlungen an den Vorstand.

Die Beschlussfähigkeit des Beirates ist mit Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Beiratsmitgliedern gegeben. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist einer Ablehnung gleichzusetzen.

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.

Der Vorstand bestimmt, zu welchen Aufgabenstellungen der Beirat hinzuzuziehen ist.

Der Vorstand ist zu Beiratssitzungen einzuladen.

§16     Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern zwei Kassenprüfer mit jeweils zweijähriger Amtszeit ohne Wiederwahlmöglichkeit im jeweiligen Folgejahr. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt um ein Jahr zeitversetzt. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich die Prüfung der Vermögenslage, der Verträge sowie detaillierte Kassen-/-buchprüfungen vorzunehmen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§17     Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2.  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Friesischen Klootschießerverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.